Wichtiger Hinweis

Wer sein Kind zu spät zusatzversichert, dem droht bei kurz danach anstehender KFO-Behandlung, falls diese schon vor dem Abschluss vorhersehbar war, eine Leistungsablehnung!

Kosten von bis zu einigen Tausend € müssten dann selbst bezahlt werden.

Daher ist es sinnvoll eine Zahnzusatzversicherung ab dem 3. Lebensjahr für das Kind abzuschliessen!

 

Benötigen Kinder eine Zahnzusatzversicherung?

Natürlich benötigen auch schon Kinder und Jugendliche gelegentlich Zahnersatz. Wichtiger ist jedoch die Leistung bei Kieferorthopädie, sprich eine Zahnspangenversicherung. Von Zahnzusatztarifen für Kinder ohne Leistungen bei Kieferorthopädie ist dringend abzuraten.

Jährlich bekommen in Deutschland mehr als eine Million Kinder eine Zahnspange. Dabei legen die Eltern nicht mehr Wert auf Schönheit, sondern auf Gesundheit der Zähne. Zahnfehlstellungen können viele Folgen haben: Am auffälligsten sind Sprachfehler, etwa durch Lispeln. Außerdem kann es verstärkt zu Karies kommen. Durch schlechtes Kauen wegen fehlendem Biss entstehen Magen -und Darmbeschwerden. Auch Kopfschmerzen haben hier oft ihre Ursache. Wenn der Mund nachts beim Schlafen nicht richtig geschlossen werden kann, führt dies zu Belastungen der Nacken- und Kiefermuskulatur sowie der Atemwege und des Halses.


Unsere Empfehlungen für Kinder-Tarife KFO - Zahnspangenversicherung

 

Kieferorthopädische Leistungen sind häufig keine Kassenleistung!


Die Korrektur einer Zahnfehlstellung bei Kindern und Jugendlichen ist ein langjähriger Prozess und mit sehr vielen Kosten verbunden.

Eine Leistungsübernahme von Zahnspangen für Kinder und Jugendliche wird nur noch bei größeren Zahnfehlstellungen durch die Gesetzliche Krankenkasse übernommen. Hierfür wurden die so genannten kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) durch die Gesetzliche Krankenkasse eingeführt. Der Zahnarzt beurteilt die Fehlstellungen nach einem Katalog und stuft diese in die entsprechende KIG von 1 - 5 ein. Die gesetzlichen Kassen zahlen erst ab Stufe 3. Dies bedeutet aber auch, dass der Zahnarzt oder Kieferorthopäde bei einer Einstufung in den Stufen 1 und 2 eine zahnmedizinisch notwendige Behandlung diagnostiziert, die aber von der Gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt wird. Diese Kosten müssen Sie selbst übernehmen.

Zahlungen der Gesetzlichen Krankenkasse decken nur die so genannten Regelleistungen ab. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen z.B. nicht die Kosten für ästhetische weiße Keramik-Brackets, da diese medizinisch nicht notwendig sind. Weitere kieferorthopädische Zusatzleistungen, wie z.B. unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer etc., können zwar medizinisch notwendig sein, werden aber dennoch von der GKV nicht übernommen.

 

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt, wenn:

  • eine große Frontzahnstufe von mehr als sechs Millimetern vorhanden ist. (Frontzahnstufe: der Abstand der Schneidekanten der Frontzähne des Ober- und des Unterkiefers zueinander. Die Frontzahnstufe kann durch zu weit vorstehende Schneidezähne verursacht sein. In den meisten Fällen (ca. 60-70%) ist die Ursache für die Frontzahnstufe eine Rücklage des Unterkiefers.)
  • ein frontal oder seitlich offener Biss bei einem Schneidekanten- oder Höckerabstand von mehr als zwei Millimeter vorliegt. (Zwischen den Zähnen ist beim Zusammenbeißen ein Spalt von über 2 mm!)
  • der tiefe Biss traumatischen Kontakt mit der Gingiva (Zahnfleisch) hat. (Schneidezähne des Unterkiefers verletzen beim Zusammenbeißen das Zahnfleisch im Oberkiefer hinter den Schneidezähnen oder den Gaumen!)
  • eine Bukkal-/Lingual Okklusion, ein einseitiger oder ein beidseitiger Kreuzbiss vorliegt. (Normalerweise greifen die äußeren Höcker der oberen Seitenzähne über die unteren Backenzähne. Beim "Kreuzbiss" aber ist der Überbiss im
  • Seitenzahnbereich umgekehrt. Der Kreuzbiss kann sogar so stark ausgeprägt sein, dass es zu einem seitlichen Vorbeibiss der Zahnreihen -der Bukkal-/Lingual-Okklusion - kommt.)
  • bei Engständen und Lücken die Kontaktpunktabweichungen mehr als drei Millimeter betragen. (Kontaktpunkt ist der Bereich des Zahnes an dem benachbarte Zähne sich normalerweise berühren.)
  • der Platzmangel zwischen den Zähnen mehr als drei Millimeter beträgt. (Es ist anzunehmen, dass bei Platzmangel bleibende Zähne nicht durchbrechen können oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbrechen.)

 

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nicht mehr, wenn:

  • die Frontzahnstufe nur bis zu sechs Millimeter beträgt. (Frontzahnstufe: der Abstand der Schneidekanten der Frontzähne des Ober- und des Unterkiefers zueinander. Die Frontzahnstufe kann durch zu weit vorstehende Schneidezähne verursacht sein. In den meisten Fällen (ca. 60-70%) ist die Ursache für die Frontzahnstufe eine Rücklage des Unterkiefers.)
  • frontal oder seitlich offene Bisse einen Schneidekanten- oder Höckerabstand von nur zwei Millimetern haben. (Zwischen den Zähnen ist beim Zusammenbeißen ein Spalt von 2 mm oder weniger!)
  • der tiefe Biss die Gingiva (Zahnfleisch) zwar berührt, aber nicht traumatisiert (verletzt). (Schneidezähne des Unterkiefers berühren zwar beim Zusammenbeißen das Zahnfleisch oder den Gaumen, verletzen jedoch nicht!)
  • nur ein Kopfbiss (Kreuzbisstendenz) vorliegt. (Normalerweise greifen die äußeren Höcker der oberen Seitenzähne über die unteren Backenzähne. Beim "Kreuzbiss" aber ist der Überbiss im Seitenzahnbereich umgekehrt. Wenn lediglich eine Kreuzbisstendenz mit Höcker- Höckerverzahnung der Seitenzähne vorliegt, spricht man von einem Kopfbiss.)
  • bei Engständen und Lücken die Kontaktpunktabweichungen bis zu drei Millimeter betragen. (Kontaktpunkt ist der Bereich des Zahnes an dem benachbarte Zähne sich normalerweise berühren.)
  • der Platzmangel zwischen den Zähnen bis zu drei Millimeter beträgt. (Es ist anzunehmen, dass bei Platzmangel bleibende Zähne außerhalb des Zahnbogens oder gedreht durchbrechen.)

Die TOP Tarife für Kinder, die wir empfehlen, finden Sie in unserem Tarifrechner 


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